Allgemeine Geschäftsbedingungen für die
Reifen Müller GmbH & Co. Runderneuerungswerk KG

I.       Geltungsbereich

(1)      Die Firma Reifen Müller GmbH & Co. Runderneuerungswerk KG (im folgenden Verwenderin), Frankenstraße 1, 97762 Hammelburg - Westheim, schließt die Verträge zur Runderneuerung von Reifen auf Grund der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kunde der Verwenderin erkennen die Gültigkeit dieser Geschäftsbedingungen durch Vertragsabschluss, Auftragserteilung, Annahme von Lieferungen und Annahme von Bestellungen ausdrücklich an. Diese werden dadurch Vertragsinhalt.

(2)      Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verwenderin gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

II.     Preise / Liefer- und Zahlungsbedingungen

(1)    Den Verträgen liegen die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise der Verwenderin zu Grunde. Ist der Kunde der Verwenderin ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, so ist die Verwenderin berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn sich die bei Vertragsabschluss zugrunde liegenden Verhältnisse nachträglich ändern, insbesondere sich die Preise der Lieferanten der Verwenderin erhöhen. Gleiches gilt auch gegenüber Nichtkaufleuten, wenn Waren und Leistungen im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert bzw. erbracht werden. Ansonsten sind Preiserhöhungen nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung mehr als vier Monate liegen. Notwendige Karkassenreparaturen werden gesondert nach Material- und Zeitaufwand netto berechnet. Hierfür erstellt die Verwenderin ein gesondertes Angebot.

(2)      Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen sind, sind die Rechnungen der Verwenderin sofort und ohne Abzug zahlbar. Soweit Kassenskonto vereinbart ist, besteht ein Anspruch darauf nur, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen gegenüber der Verwenderin erfüllt hat.

(3)      Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB, ist die Verwenderin berechtigt, ihre Preise entsprechend anzupassen, wenn sich nach Vertragsschluss die zugrundeliegenden Verhältnisse, insbesondere die Preise ihrer Lieferanten ändern.

(4)      Der Kunde gerät mit Ablauf der in der jeweiligen Rechnung gesetzten Zahlungsfrist bzw. des in der Rechnung erklärten, nach dem Kalender feststellbaren Zahlungstermins in Zahlungsverzug. Soweit eine diesbezügliche Vereinbarung nicht ausdrücklich getroffen wurde oder nicht nach dem Kalender feststellbar ist, gerät der Kunde 30 Tage nach Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug. Eine frühere In-Verzug-Setzung durch Erteilung einer nach Fälligkeit zugehenden Mahnung durch die Verwenderin bleibt davon unberührt. Den ausstehenden Betrag hat der Kunde, soweit dieser Verbraucher ist, mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz, soweit er Unternehmer ist, mit 8 %-Punkten über dem Basissatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen. Als Datum des Zahlungseinganges gilt der Tag der Barzahlung oder bei bargeldloser Zahlung die Gutschrift auf dem Konto der Verwenderin. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Kunde.

(5)      Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an das Werk Hammelburg oder eine andere Niederlassung der Verwenderin zu erfolgen. Zahlungen an Angestellte oder Vertreter der Verwenderin werden nur dann als Erfüllung anerkannt, wenn diese Angestellten oder Vertreter Inkassovollmacht haben.

(6)      Wechsel und Scheck werden von der Verwenderin nur zahlungshalber angenommen. Sie werden unter der Bedingung des richtigen Eingangs des vollen Betrages gutgebracht. Für richtiges Vorzeigen und Beibringen von Protesten übernimmt die Verwenderin keine Gewähr. Kosten und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Werden die Zahlungsziele überschritten, ist die Verwenderin ohne Zahlungsaufforderung berechtigt, für die Dauer der Zielüberschreitung Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 %-Punkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB, mindestens jedoch 7 % auf den Bruttobetrag der fälligen Rechnungen zu berechnen.

(7)      Der Verwenderin bleibt es jederzeit vorbehalten, eine Kreditgewährung, auch soweit sie in der Einräumung von Zahlungsfristen im Rahmen dieser Bedingungen liegt, jederzeit aufzuheben. Die Verwenderin ist berechtigt, für eine bestehende Forderung eine ausreichende Sicherstellung zu verlangen. Wird diesem Ersuchen durch den Kunden nicht stattgegeben, so sind sämtliche offene Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

(8)      Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch die Verwenderin anerkannt wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(9)      Eine für das SEPA-Lastschriftverfahren erforderliche Vorabankündigung (Pre-Notification) hat spätestens zwei Tage vor dem jeweiligen Belastungsdatum zu erfolgen.

(10)  Die gesetzliche Umsatzsteuer wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

(11)  Der Abzug von Skonto bedarf einer schriftlichen Vereinbarung.

III.    Eigentumsvorbehalt

(1)      Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises vor.

(2)      Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Besteller vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

(3)      Die Verwenderin behält sich das Eigentum an erneuerten Reifen und gelieferten Neureifen (nachfolgend Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt gegenüber Unternehmern i.A. § 14 BGB auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn sie sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Die Verwenderin ist gegenüber Unternehmern i.A. § 14 BGB berechtigt, die erneuerten Reifen zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält. Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an die Verwenderin in Höhe des mit der Verwenderin vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der Verwenderin, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Die Verwenderin wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

(4)      Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er unsere Kosten einer Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

(5)      Ist der Kunde Unternehmer, tritt er uns für den Fall der Weiterveräußerung/Vermietung der Vorbehaltsware schon jetzt bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab, und ermächtigt uns zur Einziehung der Forderung, wenn er in Zahlungsverzug gerät. Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 erlischt das Recht zur Weiterveräußerung. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar (Mit-)Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln, insbesondere sie nur mit dem vorgeschriebenen Luftdruck zu befüllen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde die Verwenderin unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Vorbehaltsware gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Verwenderin die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Verwenderin entstandenen Ausfall.

(6)      Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Besteller um mehr als 20 %,so haben wir auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

IV.    Durchführung der Reifenerneuerung und –reparatur

(1)      Sämtliche Arbeiten, insbesondere Reifenerneuerungen, werden von fachmännisch geschultem Personal und unter Verwendung bester Rohmaterialien ausgeführt. Für die im Werk der Verwenderin ausgeführten Arbeiten übernimmt diese die Gewähr nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und den Regelungen im nachfolgenden Absatz 2.

(2)      Die Verwenderin weist darauf hin, dass in bestimmten Fällen, auf die sie keinen Einfluss hat und die im Verantwortungsbereich des Kunden liegen, eine Gewährleistung ausgeschlossen ist. Soweit dies für sie möglich ist, weist sie den Kunden vor Auftragsdurchführung ausdrücklich auf den Ausschluss hin.

a)      Die Verwenderin übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Kilometerleistung der runderneuerten Reifen. Auch von ihren Abnehmern dürfen beim Wiederverkauf der Reifen keine diesbezüglichen Zusagen gegeben werden.

b)      Jeder Anspruch auf Gewährleistung ist ausgeschlossen für Reifen, die

·         als Sekunda- oder Gespannwagendecken besonders gekennzeichnet sind;

·         von Dritten erneuert oder repariert wurden. Gleichfalls haftet die Verwenderin nicht für versteckte Mängel oder Alterungs- bzw. Ermüdungserscheinungen an Karkassen, die trotz sorgfältiger Prüfung nicht erkannt wurden.

c)       Bei von der Verwenderin erneuerten oder reparierten Reifen ist die Mängelhaftung insbesondere ausgeschlossen, sofern

·         Änderungen des Profils (z. B. durch Nachschneiden) durch andere Personen als die Verwenderin vorgenommen worden sind

·         der von der Industrie jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten wurde;

·         der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, beispielsweise durch Überschreitung der zulässigen Belastung oder vorgeschriebenen Fahrgeschwindigkeit;

·         der Reifen durch unrichtige RadsteIlung schadhaft wurde oder durch von ihr nicht verschuldete andere Störungen im Radlauf (dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde;

·         das Schadhaftwerden des Reifens auf eine nichtlehrenhaltige oder rostige Felge zurückzuführen ist;

·         der Reifen auf einer anderen als vorgeschriebenen Felge montiert war;

·         der Reifen durch äußere Einwirkungen und mechanische Verletzungen schadhaft geworden ist;

·         die Beschädigungen auf Fahrlässigkeit oder auf Unfall zurückzuführen sind;

·         der Reifen an der defekten gewordenen Stelle bereits Veränderungen durch eine Reparatur oder dergleichen erfahren hat;

·         der Reifen nachweislich unsachgemäß gelagert war; oder

·         Reifen auf Kundenwunsch erneuert wurden, obwohl die Verwenderin ausdrücklich von einer Erneuerung abgeraten hat und dies auch schriftlich dokumentiert wurde.

d)   Die Verwenderin weist darauf hin, dass, wenn Arbeiten an den Rändern durchgeführt wurden, nach kurzer Fahrt die Radmuttern nachgezogen werden müssen. Für Folgeschäden übernimmt die Verwenderin keine Haftung, dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Trotz aller Vorsichtsmaßnahmen und festem Anziehen besteht die Möglichkeit, dass sich durch verschiedene Umstände doch eine Mutter löst. Schreibt der KFZ-Hersteller bestimmte Drehmomentwerte vor, so ist zum Nachziehen der Räder ein Drehmomentschlüssel zu benutzen. Sofern bei festgefressenen Radmuttern, die beim Reifenwechsel nur mit großem Kraftaufwand zu lösen sind, Schäden an diesen, den Radbolzen und Bremstrommeln entstehen, können keine Ersatzansprüche geltend gemacht werden.

e)      Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen ist in jedem Stadium des Verfahrens ausgeschlossen, wenn der Kunde ein Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist. Als zur Erhebung von Gewährleistungsansprüchen berechtigt gelten die unmittelbaren Abnehmer der Verwenderin und die mit der Verwenderin in laufender Geschäftsverbindung stehenden Händler.

f)       Den Reifen, für die ein Gewährleistungsanspruch geltend gemacht wird, ist ein vollständig ausgefülltes und vom Kunden persönlich unterzeichnetes Reklamationsformular beizufügen. Die Rücksendung erfolgt auf Gefahr des Anspruchstellers. Unterliegt der Kunden den Regeln über den kaufmännischen Verkehr, so treffen ihn die Kosten des Transports der beanstandeten Reifen zur Verwenderin.

g)      Ob ein Gewährleistungsfall vorliegt, wird auf Grundlage von technischen Feststellungen geprüft, die sich bei der Prüfung des beanstandenden Reifens ergeben.

h)      Falls die einwandfreie Begutachtung des Reklamationsstückes es erfordert, ist die Verwenderin berechtigt, den betreffenden Reifen zu zerschneiden.

i)        Der Anspruch des Kunden auf Lieferung eines einwandfreien Reifens anstelle eines mit Mängeln behafteten Reifens wird, sofern der Kunde Unternehmer i.S.d. § 14 BGB ist, durch umtauschweise Lieferung eines Ersatzreifens erfüllt. Bei Fehlschlagen der Ersatzlieferung oder der von der Verwenderin vorgenommenen Nachbesserung, kann der Anspruchsteller wahlweise die Herabsetzung der Vergütung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

j)        Fahrzeug-Reifen, für die eine Ersatzlieferung gemäß Ziffer IV Abs. 2 lit. h) gewährt worden ist, gehen in das Eigentum der Verwenderin über.

k)      Ersatzansprüche für abgefahrenen Decken, welche wider Erwarten infolge von Mängeln, die sich erst im Fabrikationsablauf herausstellen, für eine Instandsetzung ausfallen, können nicht geltend gemacht werden.

l)        Für weitergehende Schäden haftet die Verwenderin nur soweit, als ihr Vorsatz oder grobes Verschulden zur Last fällt. Das gleiche gilt auch für die Beratungen oder Empfehlungen durch ihre Mitarbeiter.

m)    Reifen die von der Verwenderin nach der Runderneuerung mit 2. RU bzw. 3. RU gekennzeichnet wurden sind nur für den eingeschränkten Einsatz zulässig (Baustelle).

n)      Bei Wiederverwendung von alten Schläuchen, Bändern und Tubelessventilen durch andere Personen als die Verwenderin übernimmt diese keine Gewährleistung.

V.     Haftung

(1)      Der Kunde ist verpflichtet, jeden Schaden, für den die Verwenderin aufkommen soll, dieser unverzüglich anzuzeigen und genau zu bezeichnen.

(2)      Die Verwenderin haftet für einen von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern, Betriebsangehörigen oder Erfüllungsgehilfen verursachten Schaden grundsätzlich nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet die Verwenderin nur (a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (b) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf). In diesem Fall ist die Haftung der Verwenderin auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(3)      Die Verwenderin haftet, soweit ihr lediglich leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann, nicht für durch Dritte erfolgte Beschädigungen des während der Auftragsdauer abgestellten Fahrzeugs des Kunden sowie für Diebstahl, für den Verlust von Geld, Wertpapieren (einschließlich Sparbüchern, Scheckheften, Scheck- und Kreditkarten), Kostbarkeiten und anderen Wertsachen, die nicht ausdrücklich von der Verwenderin in Verwahrung genommen sind.

(4)      Unabhängig von einem Verschulden der Verwenderin bleibt eine etwaige Haftung der Verwenderin bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

(5)      Die Verwenderin hat etwaige Schäden an dem Auftragsgegenstand und/oder einen Verlust des Auftragsgegenstandes, solange sich dieser in ihrer Obhut befindet, unverzüglich dem Kunden anzuzeigen.

VI.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstige Vereinbarungen

(1)    Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

(2)    Soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder mit öffentlich-rechtlichem Sondervermögen ist, gilt als Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag der Sitz der Hauptniederlassung der Verwenderin als vereinbart.

Ansonsten gilt dieser Gerichtsstand als vereinbart, wenn (a) der Kunde im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder (b) der Kunde nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung unbekannt ist.

(3)    Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass gegebenenfalls personenbezogene Daten bei der Verwenderin gemäß den jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen gespeichert und verarbeitet werden.

(4)    Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

(5)    Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamem möglichst nahe kommt.